Hinweisgeber– und Datenschutz
Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben sich für Unternehmen einige neue Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten ergeben. Gerade kleinere, aber auch zahlreiche mittelständische Unternehmen erfüllen die neuen Anforderungen häufig nur unzureichend. Personenbezug liegt viel öfter vor, als vielen bewußt ist. Die DSGVO sieht bei Verstößen deutlich höhere Bußgelder vor, als vor ihrem Inkrafttreten. Vor allem aber gewährt sie den Betroffenen darüber hinaus einen Schadenersatzanspruch. Daher ist es wichtig, daß in Unternehmen dem Datenschutz mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird und zumindest die wichtigsten Anforderungen der DSGVO erfüllt werden.
Ich kann Ihr Unternehmen zu allen Aspekten des Datenschutzes und den sich aus der DSGVO ergebenden Anforderungen, sowie zum Vorgehen bei Datenschutzverstößen umfassend beraten.
Neben der DSGVO ergeben sich auch aus dem Hinweisgeber-Schutzgesetz Anforderungen an mittelständische Unternehmen, insbesondere die Verpflichtung, einen Ansprechpartner für Hinweisgeber zu benennen. Ist ein solcher nicht benannt, können sich Hinweisgeber direkt an externe Stellen wenden, wodurch Interna an die Öffentlichkeit gelangen können, was fast immer unerwünscht ist. Der Ansprechpartner für Hinweisgeber muß dabei nicht zwingend ein Mitarbeiter des Unternehmens sein. Auch externe Ansprechpartner können damit beauftragt werden. Dabei sollte aber sichergestellt sein, daß der externe Ansprechpartner Vertraulichkeit gewährleistet und in jeder Hinsicht verantwortungsvoll mit eingehenden Hinweisen umgeht.
Auch zum Hinweisgeberschutz und den sich daraus ergebenden Anforderungen in Ihrem Unternehmen kann ich sie gerne umfassend beraten
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